1. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) verlangte mit Strafantrag vom 13. September 2017 die Bestrafung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), weil dieser ihn anlässlich eines Streits bedroht habe. Am 15. Juni 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2018 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 29. August 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest.