Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zu den Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft, welchen sich die Beschwerdekammer in Strafsachen vollumfänglich anschliesst, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft nicht mehr reagiert hat resp. keine Replik eingereicht hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdewille des Beschwerdeführers einzig auf die angeordnete Blut- und Urinprobe, nicht indes auf die Art und Weise der Kontrollhandlung durch die Polizisten, richtete.