2.6 Angesichts dieser liquiden Sach- und Rechtslage rechtfertigt es sich wie erwähnt, auf die Sache einzutreten. Anders zu entscheiden würde zu einem erheblichen Mehraufwand sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für den Beschwerdeführer führen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die von der Staatsanwaltschaft am 23. (mündlich) resp. 24. (schriftlich) Mai 2018 angeordnete Blut- und Urinprobe abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass die Blut- und Urinprobe rechtmässig erfolgt ist. Die daraus gewonnenen Beweise sind verwertbar.