8. Die angefochtene, aufgrund eines hinreichenden Tatverdachts verfügte Untersuchung ist gesetzlich vorgesehen. Sie ist für die Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit sowohl geeignet als auch erforderlich. In Anbetracht des damit verbundenen, geringfügigen Eingriffs in die körperliche Integrität ist zweifellos auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gewahrt. Damit erweist sich die von der zuständigen Staatsanwaltschaft in gesetzlicher Form angeordnete Blut- und Urinprobe als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.