Will die Polizei einen Fahrzeugführer auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, so besteht grundsätzlich stets eine gewisse Dringlichkeit (BGE 142 IV 23). 7. Im vorliegenden Fall wies der des Lenkens eines Personenwagens verdächtige Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle am 23. Mai 2018 kurz nach 22 Uhr diverse Zeichen auf, die den Verdacht auf Konsum von THC begründeten. Er hatte gerötete Augen, roch nach Cannabis und verlangte wegen trockenen Mundes ständig nach Wasser. Ausserdem waren seine Reaktionen verlangsamt. Dies alles sind Zeichen, die unabhängig von Aussagen des Betroffenen den Verdacht auf einen Konsum von THC zu begründen vermögen.