Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden (Art. 12a SKV). Die Blutprobe ist einzelfallweise vorgängig durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wobei dies in dringenden Fällen zuerst mündlich geschehen kann, anschliessend aber schriftlich zu bestätigen ist. Gleiches gilt für die Urinprobe. Will die Polizei einen Fahrzeugführer auf seine Fahrfähigkeit kontrollieren, so besteht grundsätzlich stets eine gewisse Dringlichkeit (BGE 142 IV 23).