Wenn aber Grund für diese Annahme bestand, so durften bei gegebenen Voraussetzungen Kontrollmassnahmen zur Abklärung der Fahrfähigkeit getroffen werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Steuer des Autos befand, sondern zu Fuss unterwegs war. Wenn der Beschwerdeführer diese Annahme bestreiten und geltend machen will, vor der Kontrolle überhaupt nicht den Lieferwagen gesteuert zu haben, so wird er dazu im Verfahren noch Gelegenheit haben.