Hingegen haben die durch die Polizei vor Ort eingezogenen, ersten Erkundigungen offensichtlich ergeben, dass es der Beschwerdeführer gewesen war, welcher den Lieferwagen an den Ort der Kontrolle gelenkt hatte. Wenn aber Grund für diese Annahme bestand, so durften bei gegebenen Voraussetzungen Kontrollmassnahmen zur Abklärung der Fahrfähigkeit getroffen werden, auch wenn sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr am Steuer des Autos befand, sondern zu Fuss unterwegs war.