Dem Polizeiprotokoll ist denn auch zu entnehmen, dass der Grund der Untersuchung nach Fahrtende festgestellt worden sei. Insoweit widersprechen die polizeilichen Ausführungen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht. Hingegen haben die durch die Polizei vor Ort eingezogenen, ersten Erkundigungen offensichtlich ergeben, dass es der Beschwerdeführer gewesen war, welcher den Lieferwagen an den Ort der Kontrolle gelenkt hatte.