Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: 3. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, bei der Kontrolle hätten die Polizisten sie alle sehr aggressiv behandelt und sie als erstes zu Boden gedrückt und ihnen Handschellen angebracht. Sollten diese Vorbringen als Beschwerde bewertet werden, so würde sich diese gegen die Art und