Zwar kann der (Laien-)Beschwerde nicht ausdrücklich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blut- und Urinprobe auch mit Blick auf deren spätere Verwertbarkeit anficht. Dass es ihm bei seiner Beschwerde auch darum ging, liegt jedoch nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen auf der Hand. 2.4 Das Recht bzw. die Pflicht zur Entfernung unverwertbarer Beweise (Art. 141 Abs. 5 StPO) trifft das im jeweiligen Verfahrensabschnitt verfahrensleitende Organ. Im Vorverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensleitung inne (Art. 61 Bst.