Gestützt auf die unter E. 2.2 hiervor zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen. Jedoch bringt die erfolgte Zwangsmassnahme aus Sicht des Beschwerdeführers einen das Verfahren beeinflussenden Nachteil mit sich, namentlich geht es um die Frage der Verwertbarkeit der Blut- und Urinprobe. Zwar kann der (Laien-)Beschwerde nicht ausdrücklich entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Blut- und Urinprobe auch mit Blick auf deren spätere Verwertbarkeit anficht.