BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2; BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). 2.3 Die Blut- und Urinentnahme erfolgte am 24. Mai 2018, womit die Zwangsmassnahme bereits vorgenommen worden ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Zudem liegt bereits der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juni 2018 vor. Gestützt auf die unter E. 2.2 hiervor zitierte Rechtsprechung ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Frage, ob die Blut- und Urinprobe rechtmässig abgenommen wurde, also grundsätzlich zu verneinen.