Auf Nachfrage vom 2. Juli 2018 bestätigte er mit Eingabe vom 9. Juli 2018 seinen Beschwerdewillen und machte weitere Ausführungen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.