Ein Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten steht ihm als Drittperson nicht zu, womit seine Legitimation im Beschwerdeverfahren klar zu verneinen ist. Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.