2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wollte als unbeteiligter Zuhörer der fraglichen Verhandlung beiwohnen. Weder war er im betreffenden Strafverfahren Partei, noch war er aufgrund einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Er fuhr aus reinem Interesse freiwillig nach Thun. Ein Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten steht ihm als Drittperson nicht zu, womit seine Legitimation im Beschwerdeverfahren klar zu verneinen ist.