Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 301 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Beschwerdeführer Gegenstand Reisekosten Strafverfahren wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügun- gen, Übertretung gegen das Abfallgesetz etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 29. Juni 2018 (PEN 17 308) Erwägungen: 1. Am 3. April 2018 sollte vor dem Regionalgericht Oberland die Hauptverhandlung im Verfahren gegen A.________ und B.________ wegen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen und Übertretung gegen das Abfallgesetz stattfinden. Die Ver- handlung wurde jedoch kurz vor Beginn verschoben. C.________, der an der Ver- handlung als Zuhörer hätte teilnehmen wollen, verlangte in der Folge die Rücker- stattung seiner Reisekosten, da er vergebens von Morges nach Thun gereist sei. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 wies das Regionalgericht Oberland dieses Be- gehren ab. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juli 2018 Beschwerde. 2. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wollte als unbeteiligter Zuhörer der fraglichen Verhandlung bei- wohnen. Weder war er im betreffenden Strafverfahren Partei, noch war er aufgrund einer Vorladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet. Er fuhr aus reinem In- teresse freiwillig nach Thun. Ein Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten steht ihm als Drittperson nicht zu, womit seine Legitimation im Beschwerdeverfahren klar zu verneinen ist. Auf die Beschwerde wird wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten. In Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO wird auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Demzufolge werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, dem Beschwer- deführer auferlegt. 2 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 17. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 3