Die Vorladung des Gerichts wurde nicht widerrufen, weshalb der Beschuldigte zum Erscheinen verpflichtet war. In Bezug auf die geltend gemachte Krankheit handelt es sich um eine reine Parteibehauptung des Beschuldigten, da er sich offensichtlich nicht zeitnah zur geltend gemachten Erkrankung ärztlich behandeln liess, sondern erst auf die gerichtliche Verfügung hin am 18.01.2018 eine Ärztin aufsuchte. Diese Parteibehauptung reicht für das Glaubhaftmachen einer Erkrankung im Zeitpunkt des Verhandlungstermins nicht aus. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen.