Es kann integral auf seine Ausführungen verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst: Die Angaben des Beschuldigten reichen nicht aus, um die Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 11.12.2017 als entschuldbar i.S. von Art. 94 StPO erscheinen zu lassen. Er erhielt auf telefonische Anfrage des Gerichts am 04.12.2017 die Auskunft, die gerichtliche Vorladung auf den 11.12.2017 betreffe sowohl ihn, als auch seine Firma. Die Vorladung des Gerichts wurde nicht widerrufen, weshalb der Beschuldigte zum Erscheinen verpflichtet war.