Anlässlich des Termins beim Konkursamt habe eine Frau F.________ gesagt, er müsse eventuell nicht an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017 teilnehmen, weil über seine Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. Sie habe ihn deswegen später auch noch angerufen. Vielleicht habe er fälschlicherweise verstanden, dass er nicht teilnehmen müsse. Überdies sei er am 11. Dezember 2017 wegen einer Grippe sehr krank gewesen. 3.3 Der Entscheid des Regionalgerichts vom 22. Januar 2018 erweist sich als rechtmässig. Es kann integral auf seine Ausführungen verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst: