94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er entschuldige sich für seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017. Es sei ein Missverständnis geschehen. Anlässlich des Termins beim Konkursamt habe eine Frau F._____