Allerdings habe sie ihn im Dezember 2017 nicht gesehen, weshalb sie dies «nicht wirklich medizinisch bestätigen könne». Am 22. Januar 2018 wies das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist ab. Dagegen erhob er am 24. Januar 2018 Beschwerde (Eingang Beschwerdekammer nach Weiterleitung durch das Regionalgericht: 26. Januar 2018). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).