1. Am 11. Dezember 2017 fand die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 17 236-238 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung statt. Die Vorladung hatte ihm am 18. August 2017 zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer erschien nicht am Vorladungstermin und meldete sich auch nicht telefonisch ab. Daraufhin erliess das Regionalgericht Berner Jura-J.________ (nachfolgend: Regionalgericht) eine Abschreibungsverfügung, welche dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 zugestellt werden konnte. Am 21. Dezember 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist.