Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 29 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger 1 C.________ Straf- und Zivilkläger 2 beide v.d. Rechtsanwalt D.________ Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-J.________, Einzelgericht, vom 22. Januar 2018 (PEN 17 236-238) Erwägungen: 1. Am 11. Dezember 2017 fand die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 17 236-238 gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Urkundenfälschung statt. Die Vorladung hatte ihm am 18. August 2017 zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer erschien nicht am Vorladungstermin und meldete sich auch nicht telefonisch ab. Daraufhin erliess das Regionalgericht Berner Jura-J.________ (nachfolgend: Regionalgericht) eine Abschreibungsverfügung, welche dem Be- schwerdeführer am 14. Dezember 2017 zugestellt werden konnte. Am 21. Dezem- ber 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist. Er mach- te geltend, er habe sich beim Konkursamt I.________ infolge Eröffnung des Kon- kurses über seine Gesellschaft erkundigt, ob er an der Verhandlung vom 11. De- zember 2017 teilnehmen müsse. Er habe das Konkursamt möglicherweise falsch verstanden. Zudem sei er am Tag der Verhandlung krank gewesen. Auf Verfügung des Regionalgerichts vom 27. Dezember 2017 gab das Konkursamt J.________, Dienststelle J.________, an, die Konkursverwaltung habe anlässlich der Einver- nahme vom 4. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt abzu- klären, gegen wen der Prozess PEN 17 236-238 geführt werde – ob gegen die Ge- sellschaft oder gegen den Beschwerdeführer privat. Die Konkursverwaltung habe nach einem Telefonat mit der Gerichtskanzlei den Beschwerdeführer direkt am Termin vom 4. Dezember 2017 orientiert, dass die Verhandlung sowohl ihn als auch die Firma betreffe. Am 19. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 18. August 2018 [recte wohl: 18. Januar 2018] ein. Gemäss Arztzeugnis hat Dr. med. E.________ den Beschwerdeführer erst am 18. Januar 2018 gesehen. Der Be- schwerdeführer habe berichtet, dass er seit über einem Monat an Husten und Hei- serkeit leide. Allerdings habe sie ihn im Dezember 2017 nicht gesehen, weshalb sie dies «nicht wirklich medizinisch bestätigen könne». Am 22. Januar 2018 wies das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist ab. Dagegen erhob er am 24. Januar 2018 Beschwerde (Eingang Beschwer- dekammer nach Weiterleitung durch das Regionalgericht: 26. Januar 2018). Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Ta- gen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO kann eine Partei die Wiederherstellung der Frist ver- langen, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Die gesuchstellende Partei hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vor- genommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass es der betroffenen Partei in ihrer konkreten Situation unmöglich gewesen war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO mit Hinweisen). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er entschuldige sich für seine Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017. Es sei ein Missverständnis ge- schehen. Anlässlich des Termins beim Konkursamt habe eine Frau F.________ gesagt, er müsse eventuell nicht an der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2017 teilnehmen, weil über seine Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden sei. Sie habe ihn deswegen später auch noch angerufen. Vielleicht habe er fälschlicherwei- se verstanden, dass er nicht teilnehmen müsse. Überdies sei er am 11. Dezember 2017 wegen einer Grippe sehr krank gewesen. 3.3 Der Entscheid des Regionalgerichts vom 22. Januar 2018 erweist sich als recht- mässig. Es kann integral auf seine Ausführungen verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst: Die Angaben des Beschuldigten reichen nicht aus, um die Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 11.12.2017 als entschuldbar i.S. von Art. 94 StPO erscheinen zu lassen. Er erhielt auf telefoni- sche Anfrage des Gerichts am 04.12.2017 die Auskunft, die gerichtliche Vorladung auf den 11.12.2017 betreffe sowohl ihn, als auch seine Firma. Die Vorladung des Gerichts wurde nicht wider- rufen, weshalb der Beschuldigte zum Erscheinen verpflichtet war. In Bezug auf die geltend gemachte Krankheit handelt es sich um eine reine Parteibehauptung des Beschuldigten, da er sich offensichtlich nicht zeitnah zur geltend gemachten Erkrankung ärztlich behandeln liess, sondern erst auf die gericht- liche Verfügung hin am 18.01.2018 eine Ärztin aufsuchte. Diese Parteibehauptung reicht für das Glaubhaftmachen einer Erkrankung im Zeitpunkt des Verhandlungstermins nicht aus. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist somit abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-J.________, Gerichtspräsidentin G.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-J.________, Staatsanwältin H.________ (BJS 16 14703) - dem Straf- und Zivilkläger 1+2, beide v.d. Fürsprecher D.________ Bern, 29. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4