6 gemessen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer seinen und den Aussagen seiner Schwester zufolge beim Hineintragen ins Klassenzimmer nicht gelacht und er der Beschuldigten mit dem Schaber nicht in den Rücken gestochen haben soll. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Aus einer Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers lässt sich nichts gewinnen, was eine andere rechtliche Würdigung zur Folge hätte.