126 StGB dar. Unter Berücksichtigung des zuvor zum Vorfall 2 Gesagten, insbesondere des Umstands, wonach die dortige Handlung der Beschuldigten rechtlich nicht zu beanstanden ist, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem Wandtafelschaber auf die Beschuldigte eingeschlagen hatte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Beschwerdeführer mit ihrem Unterarm an die Wandtafel gedrückt hat. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr; Art. 15 StGB). Von dem ist hier auszugehen.