Auch von einer Notwehrsituation kann nicht gesprochen werden. Dies ist indessen nicht weiter von Relevanz, denn anders als der Beschwerdeführer meint, fällt die diesbezügliche Handlung der Beschuldigten nicht unter den Tatbestand der Tätlichkeit. Von einer Tätlichkeit ist erst bei einer «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass» überschreitenden physischen Einwirkung auf den Körper eines anderen auszugehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 126, auch zum Folgenden; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 7. Aufl., § 3 N. 50), wie z.B. bei Faustschlägen, Fusstritten, heftigen Stössen, Bewerfen mit Ge-