die Beschuldigte den Beschwerdeführer gepackt und sich über die Schulter gelegt und ins Klassenzimmer zurückgetragen hat, lag darin, dass Letzterer vorgängig eine Unordnung im Klassenzimmer verursacht hat, der Aufforderung der Beschuldigten, vor dem Verlassen des Zimmers das Durcheinander wieder aufzuräumen, nicht nachgekommen ist, stattdessen wiederum versucht hat, abzuhauen. In jener Situation lag entgegen des Dafürhaltens der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft aber keine Notstandssituation vor. Auch von einer Notwehrsituation kann nicht gesprochen werden.