17 StGB gedeckt. Dieser besagt, dass derjenige rechtmässig handelt, der eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Dass sich der Beschwerdeführer beim Fenster «nichts habe antun wollen», spielt dabei keine Rolle. Den Akten zufolge befand sich das Fenster mehrere Meter über dem Boden und trotz Vordach konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer hätte verletzen können, wenn er das Gebäude via Fenster verlassen hätte. Fraglich ist nun, wie der Vorfall 2 rechtlich zu qualifizieren ist. Der Grund, weshalb