Unabhängig davon erscheint aber fraglich, ob der Vorfall 1 überhaupt ein tatbeständliches Handeln im Sinn von Art. 126 StGB darstellt. Wenn dem so wäre, wäre das Handeln der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versuch des Beschwerdeführers, sich via Fenster zu entfernen, tatsächlich vom Rechtferti- 5 gungsgrund des Notstands im Sinn von Art. 17 StGB gedeckt.