Der Beschwerdeführer rügt lediglich die Vorfälle 2 und 3. Zutreffend ist, dass der Vorfall 2 nicht im Zusammenhang mit dem Geschehen am Fenster (Vorfall 1) steht. Insofern kann sich die Beschwerdekammer den Ausführungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft nicht anschliessen, wonach die Beschuldigte diesbezüglich in einer Notstandssituation gehandelt habe und ihr Handeln deshalb gerechtfertigt gewesen sei. Unabhängig davon erscheint aber fraglich, ob der Vorfall 1 überhaupt ein tatbeständliches Handeln im Sinn von Art. 126 StGB darstellt.