Und schliesslich drückte die Beschuldigte den Beschwerdeführer – nachdem sie ihn über die Schulter liegend ins Klassenzimmer getragen und er sich mit den Füssen und schliesslich mit einem Wandtafelschaber dagegen zur Wehr gesetzt hatte – mit ihrem Arm an die Wandtafel, damit der Beschwerdeführer nicht weiter mit dem Schaber auf sie einschlagen konnte (Vorfall 3, Z. 62-72 des Einvernahmeprotokolls der Beschuldigten vom 23. April 2018). Der Beschwerdeführer rügt lediglich die Vorfälle 2 und 3. Zutreffend ist, dass der Vorfall 2 nicht im Zusammenhang mit dem Geschehen am Fenster (Vorfall 1) steht.