Ungeachtet dessen ist der Staats- und der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass sie im Wesentlichen übereinstimmen. Ferner schliesst sich die Beschwerdekammer der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Würdigung an, wonach die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer am Ende seiner Befragung vom 6. März 2018 Gesagten, wonach er vor dem «Vorfall» im Schulzimmer Unordnung gemacht habe, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte insgesamt drei Mal in unterschiedlicher Weise auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat.