Zu diesem Zeitpunkt habe kein das Verhalten der Beschuldigten rechtfertigender Grund bestanden. Als die Beschuldigte ihn auf der Schulter ins Schulzimmer getragen habe, habe es sich um eine Machtdemonstration mit klar gewalttätigem und rechtswidrigem Handeln gehandelt. Um sich zu wehren, habe er nach dem Wandtafelschaber gegriffen und sich mit diesem zur Wehr gesetzt. 4.3 Die Schilderungen der Beteiligten weisen nicht den exakt gleichen Grad an Detailreichtum auf. Ungeachtet dessen ist der Staats- und der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass sie im Wesentlichen übereinstimmen.