Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht von einer Notstands- und Notwehrsituation ausgegangen sei. Ihm gegenüber sei Gewalt angewendet worden, weshalb er sich zur Wehr habe setzen müssen. Der erste Übergriff der Beschuldigten sei das «Über-die-Schulter-Werfen» gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe kein das Verhalten der Beschuldigten rechtfertigender Grund bestanden.