Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 4 Der Beschuldigten werden Tätlichkeiten z.N. ihres Schülers vorgeworfen. Gemäss Art.