Unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens würde sich das Verhalten der Beschuldigten aber letztlich als Notstands- und Notwehrhandlung erweisen und sei daher nicht rechtswidrig. Bezüglich erstgenannter Handlung habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer davon abbringen wollen, aus dem Fenster zu steigen und sich selber in Gefahr zu bringen. Was die zweite Handlung angehe, habe die Beschuldigte lediglich versucht, sich vor Schlägen zu schützen.