Die Staatsanwaltschaft schloss in der angefochtenen Verfügung, dass das Vorgehen der Beschuldigten als Tätlichkeiten bezeichnet werden könne. Konkret bezog sie sich dabei zum einen auf das Umfassen des Oberkörpers und das Zurücktragen ins Klassenzimmer, zum anderen auf das Fixieren des Beschwerdeführers auf ihren Schultern und an der Wandtafel. Unter Berücksichtigung des Gesamtgeschehens würde sich das Verhalten der Beschuldigten aber letztlich als Notstands- und Notwehrhandlung erweisen und sei daher nicht rechtswidrig.