Hinsichtlich des von den Beteiligten geschilderten Sachverhalts lässt sich der angefochtenen Verfügung was folgt entnehmen: B.________ führte aus, er sei am Nachmittag um 16.15 Uhr schlecht gelaunt in den Französisch- Nachhilfeunterricht gegangen. Frau A.________ habe ihn dann in den Schulgang geschickt, damit er dort arbeite. Er habe aber nicht viel gemacht, sondern sei etwas umhergelaufen. Als Frau A.________ ihn wieder ins Schulzimmer habe holen wollen, sei er nicht sofort reingegangen. Sie habe ihn dann am Arm genommen, ihn über die rechte Schulter „geworfen" und ihn so ins Schulzimmer getragen. Er habe sich wehren und heruntergelassen werden wollen. Sie habe ihn aber festgehalten.