2 welche anfänglich Strafanzeige wegen Drohung eingereicht hatte, zog ihren Strafantrag zurück, da sich das Problem ihrer Einschätzung zufolge eher bei einem Gespräch lösen lasse. Ungeachtet dessen reichte die Mutter des Beschwerdeführers (u.a.) gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Tätlichkeiten ein. Diese ist Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Hinsichtlich des von den Beteiligten geschilderten Sachverhalts lässt sich der angefochtenen Verfügung was folgt entnehmen: B.__