Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe seines Taschenmessers verlangt, geht die Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus, welcher sich hier auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens beschränkt. Er führt selber aus, dass sich dieses angeblich im Besitz der Schule befinde. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden.