1. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten, z.N. von B.________, nicht an die Hand. Gegen die am 9. Juli 2018 eröffnete Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.________, gleichentags bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2018 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.