Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 299 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ gesetzlich v.d. C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. Juli 2018 (BM 18 27717) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Tätlichkeiten, z.N. von B.________, nicht an die Hand. Gegen die am 9. Juli 2018 eröffnete Verfügung reichte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetz- lich vertreten durch seine Mutter C.________, gleichentags bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2018 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen und auch der Beschwerde- führer machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vor- behalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Rückgabe seines Taschenmessers verlangt, geht die Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus, welcher sich hier auf die Nicht- anhandnahme des Verfahrens beschränkt. Er führt selber aus, dass sich dieses angeblich im Besitz der Schule befinde. Auf die Beschwerde kann diesbezüglich nicht eingetreten werden. 3. Am 6. März 2018 kam es in der Schule E.________ zu einem Vorfall zwischen der Beschuldigten (Lehrperson) und dem Beschwerdeführer (Schüler). Letzterer be- suchte bei der Beschuldigten Nachhilfestunden im Fach Französisch, verweigerte an jenem Tag indessen die Mitwirkung am Unterricht. Die Motivationsversuche der Beschuldigten zeigten keine Wirkung beim Beschwerdeführer und in der Folge spitzte sich die Situation zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer zu. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt den Aufforderungen der Beschul- digten nicht nachgekommen war, packte die letztere den Beschwerdeführer, nahm ihn über ihre Schultern und trug ihn ins Klassenzimmer zurück. Der sich dagegen wehrende Beschwerdeführer ergriff einen Wandtafelschaber und schlug mit diesem auf die Beschuldigte ein, worauf die Beschuldigte ihn herunterliess und ihn mit ih- rem Arm an die Wandtafel drückte, so dass er sie nicht weiter schlagen konnte. Der Beschwerdeführer liess den Wandtafelschaber fallen, hielt aber plötzlich ein Ta- schenmesser in der Hand, das er auf Intervention einer weiteren Lehrerin ebenfalls fallen liess. In der Folge wurde die Polizei avisiert und eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden veranlasst. Die Beschuldigte, 2 welche anfänglich Strafanzeige wegen Drohung eingereicht hatte, zog ihren Straf- antrag zurück, da sich das Problem ihrer Einschätzung zufolge eher bei einem Ge- spräch lösen lasse. Ungeachtet dessen reichte die Mutter des Beschwerdeführers (u.a.) gegen die Beschuldigte Strafanzeige wegen Tätlichkeiten ein. Diese ist Ge- genstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Hinsichtlich des von den Beteiligten geschilderten Sachverhalts lässt sich der ange- fochtenen Verfügung was folgt entnehmen: B.________ führte aus, er sei am Nachmittag um 16.15 Uhr schlecht gelaunt in den Französisch- Nachhilfeunterricht gegangen. Frau A.________ habe ihn dann in den Schulgang geschickt, damit er dort arbeite. Er habe aber nicht viel gemacht, sondern sei etwas umhergelaufen. Als Frau A.________ ihn wieder ins Schulzimmer habe holen wollen, sei er nicht sofort reingegangen. Sie habe ihn dann am Arm genommen, ihn über die rechte Schulter „geworfen" und ihn so ins Schulzimmer getragen. Er habe sich wehren und heruntergelassen werden wollen. Sie habe ihn aber festgehalten. Bei der Wandtafel habe er dann einen „Tafelschaber" ergreifen können. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie sol- le ihn runterlassen. Weil sie das nicht gemacht habe, habe er sie mit dem Schaber gegen den Arm und das Bein geschlagen. Sie habe ihn dann heruntergelassen. Nachdem er sie aber geschlagen hät- te, habe sie ihn am Arm gepackt, in welchem er den Schaber gehalten habe. Mit dem anderen Arm habe sie ihn gegen die Wandtafel gedrückt, indem sie ihn mit dem Unterarm gegen den Hals an die Tafel gedrückt habe. Er habe fast keine Luft mehr bekommen. Er habe dann sein Taschenmesser aus der linken Hosentasche genommen, es aber ungeöffnet zu Boden fallen lassen. Danach habe Frau A.________ ihn endlich losgelassen. A.________ schilderte den Vorfall ihrerseits wie folgt: B.________ sei verspätet zum Unterricht er- schienen und sie sei in den Flur hinausgegangen, um ihn zu begrüssen. Sie habe versucht, mit ihm ins Gespräch zu kommen und habe mit ihm ins Schulzimmer gehen wollen, indem sie ihn an der Hand genommen habe. Er habe sich aber zur Wehr gesetzt, habe sich auf den Boden gelegen und begonnen, zu schreien. Sie sei dann zurück ins Zimmer gegangen und mit einem Laptop wieder rausgegangen. Sie habe ihm dann erklärt, was er machen könne. Nach ca. einer halben Stunde sei sie rausgegangen. Der Laptop sei weg gewesen, alle Pulte seien verstellt gewesen und die Wand mit einem roten Stift verschrieben. Sie habe versucht, mit ihm zu sprechen. Er sei aber weggelaufen, in Richtung eines Fensters im Gang. Sie sei ihm hinterher, während er das Fenster geöffnet habe und Anstalten getroffen habe, aus dem Fenster auf das Vordach zu steigen. Sie habe ihn dann von hinten um den Oberkörper gegriffen, um ihn vom Fenster wegzunehmen. Sie habe ihn dann in die Luft ge- hoben und ins Schulzimmer getragen. Im Schulzimmer habe er erneut versucht, ein Fenster zu öff- nen, was sie aber habe verhindern können. Anschliessend habe er angefangen, Schränke zu öffnen und Hefte auf den Boden zu schmeissen. Sie habe ihm gesagt, er müsse die Sachen wieder aufräu- men. Irgendeinmal habe er dann das Zimmer verlassen wollen, wobei sie wiederholt habe, er müsse die Sachen zuerst wegräumen. Er sei dann wieder zum Fenster gegangen und habe dieses öffnen können. Sei habe das Fenster gerade noch schliessen können. Er sei dann um ein Pult gerannt und habe das Zimmer verlassen, sie sei ihm hinterher. Sie habe ihn eine Zeit lang gesucht und ihn dann im Schulgang angetroffen. Sie habe ihm gesagt, dass er erst nach Hause könne, wenn er die verur- sachte Unordnung wieder in Ordnung bringe. Er habe dann erneut versucht, abzuhauen. Sie habe ihn gerade noch erwischt und ihn über ihre Schulter gelegt, um ihn ins Schulzimmer zu tragen. B.________ habe gelacht und sie habe gedacht, dass es sich nun ins Positive gewandelt habe. Auch seine vor Ort anwesende Schwester habe gelacht. Im Schulzimmer habe er dann angefangen, mit 3 den Beinen auszuschlagen. Er habe dann mit seiner linken Hand einen Wandtafelschaber genom- men, mit welchem er auf sie eingeschlagen habe. Sie habe seine Hand dann blockieren können. Er habe geschrien, sie solle ihn loslassen. Sie habe ihm gesagt, dass sie dies tun werde, wenn er den Schaber fallen lasse, was er aber nicht gemacht habe. Er habe seine Hand losreissen können und habe plötzlich mit der Spitze des Schabers auf ihren Rücken eingeschlagen. Sie sei erschrocken und habe ihn von den Schultern genommen. Sie habe ihn dann mit dem Unterarm gegen seine Brust ge- gen die Wandtafel gedrückt, damit er sie nicht weiter habe schlagen können. Der Schaber sei dann zu Boden gefallen. Plötzlich habe Frau F.________, welche bei der Türe gestanden habe, Stopp gerufen und sie habe gesehen, dass B.________ ein Messer in seiner linken Hand gehalten habe. Das Mes- ser sei offen gewesen. Das Messer sei dann aber auch zu Boden gefallen, weshalb wisse sie auch nicht mehr. Sie habe B.________ dann losgelassen. Die Staatsanwaltschaft schloss in der angefochtenen Verfügung, dass das Vorge- hen der Beschuldigten als Tätlichkeiten bezeichnet werden könne. Konkret bezog sie sich dabei zum einen auf das Umfassen des Oberkörpers und das Zurücktra- gen ins Klassenzimmer, zum anderen auf das Fixieren des Beschwerdeführers auf ihren Schultern und an der Wandtafel. Unter Berücksichtigung des Gesamtgesche- hens würde sich das Verhalten der Beschuldigten aber letztlich als Notstands- und Notwehrhandlung erweisen und sei daher nicht rechtswidrig. Bezüglich erstgenann- ter Handlung habe die Beschuldigte den Beschwerdeführer davon abbringen wol- len, aus dem Fenster zu steigen und sich selber in Gefahr zu bringen. Was die zweite Handlung angehe, habe die Beschuldigte lediglich versucht, sich vor Schlä- gen zu schützen. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizei- rapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind. Obschon das Gesetz dies nicht ausdrücklich er- wähnt, kann eine Nichtanhandnahme auch verfügt werden, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erle- digt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtan- handnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7, 137 IV 285 E. 2.3). Der Grund- satz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Um- stände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfü- gen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (zur Verfahrenseinstellung: BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 4 Der Beschuldigten werden Tätlichkeiten z.N. ihres Schülers vorgeworfen. Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die Staatsanwaltschaft zu Un- recht von einer Notstands- und Notwehrsituation ausgegangen sei. Ihm gegenüber sei Gewalt angewendet worden, weshalb er sich zur Wehr habe setzen müssen. Der erste Übergriff der Beschuldigten sei das «Über-die-Schulter-Werfen» gewe- sen. Zu diesem Zeitpunkt habe kein das Verhalten der Beschuldigten rechtfertigen- der Grund bestanden. Als die Beschuldigte ihn auf der Schulter ins Schulzimmer getragen habe, habe es sich um eine Machtdemonstration mit klar gewalttätigem und rechtswidrigem Handeln gehandelt. Um sich zu wehren, habe er nach dem Wandtafelschaber gegriffen und sich mit diesem zur Wehr gesetzt. 4.3 Die Schilderungen der Beteiligten weisen nicht den exakt gleichen Grad an Detail- reichtum auf. Ungeachtet dessen ist der Staats- und der Generalstaatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass sie im Wesentlichen übereinstimmen. Ferner schliesst sich die Beschwerdekammer der von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Würdigung an, wonach die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer am Ende seiner Befragung vom 6. März 2018 Gesagten, wonach er vor dem «Vorfall» im Schulzimmer Unord- nung gemacht habe, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte insgesamt drei Mal in unterschiedlicher Weise auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkt hat. Ein erstes Mal war dies, als sie ihn beim Fenster um den Oberkörper gepackt und ins Klassenzimmer getragen hat, damit er nicht aus dem Fenster steigen und sich verletzen konnte (Vorfall 1; Z. 34-37 des Einvernahmeprotokolls der Beschul- digten vom 23. April 2018). Ein weiteres Mal packte sie ihn und trug ihn über ihre Schulter liegend ins Klassenzimmer zurück, weil er ihrer Aufforderung nicht nach- gekommen war, die von ihm verursachte Unordnung im Klassenzimmer aufzuräu- men (Vorfall 2; Z. 56-60 des Einvernahmeprotokolls der Beschuldigten vom 23. April 2018). Und schliesslich drückte die Beschuldigte den Beschwerdeführer – nachdem sie ihn über die Schulter liegend ins Klassenzimmer getragen und er sich mit den Füssen und schliesslich mit einem Wandtafelschaber dagegen zur Wehr gesetzt hatte – mit ihrem Arm an die Wandtafel, damit der Beschwerdeführer nicht weiter mit dem Schaber auf sie einschlagen konnte (Vorfall 3, Z. 62-72 des Einver- nahmeprotokolls der Beschuldigten vom 23. April 2018). Der Beschwerdeführer rügt lediglich die Vorfälle 2 und 3. Zutreffend ist, dass der Vorfall 2 nicht im Zusammenhang mit dem Geschehen am Fenster (Vorfall 1) steht. Insofern kann sich die Beschwerdekammer den Ausführungen der Staats- und Ge- neralstaatsanwaltschaft nicht anschliessen, wonach die Beschuldigte diesbezüglich in einer Notstandssituation gehandelt habe und ihr Handeln deshalb gerechtfertigt gewesen sei. Unabhängig davon erscheint aber fraglich, ob der Vorfall 1 überhaupt ein tatbeständliches Handeln im Sinn von Art. 126 StGB darstellt. Wenn dem so wäre, wäre das Handeln der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Versuch des Beschwerdeführers, sich via Fenster zu entfernen, tatsächlich vom Rechtferti- 5 gungsgrund des Notstands im Sinn von Art. 17 StGB gedeckt. Dieser besagt, dass derjenige rechtmässig handelt, der eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein ei- genes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht an- ders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Dass sich der Beschwerdeführer beim Fenster «nichts habe antun wollen», spielt dabei keine Rolle. Den Akten zufolge befand sich das Fenster mehrere Meter über dem Boden und trotz Vordach konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer hätte verletzen können, wenn er das Gebäude via Fenster verlassen hätte. Fraglich ist nun, wie der Vorfall 2 rechtlich zu qualifizieren ist. Der Grund, weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer gepackt und sich über die Schulter gelegt und ins Klassenzimmer zurückgetragen hat, lag darin, dass Letzterer vorgängig ei- ne Unordnung im Klassenzimmer verursacht hat, der Aufforderung der Beschuldig- ten, vor dem Verlassen des Zimmers das Durcheinander wieder aufzuräumen, nicht nachgekommen ist, stattdessen wiederum versucht hat, abzuhauen. In jener Situation lag entgegen des Dafürhaltens der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft aber keine Notstandssituation vor. Auch von einer Notwehrsituation kann nicht ge- sprochen werden. Dies ist indessen nicht weiter von Relevanz, denn anders als der Beschwerdeführer meint, fällt die diesbezügliche Handlung der Beschuldigten nicht unter den Tatbestand der Tätlichkeit. Von einer Tätlichkeit ist erst bei einer «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass» überschreitenden physi- schen Einwirkung auf den Körper eines anderen auszugehen (ROTH/KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 126, auch zum Folgen- den; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 7. Aufl., § 3 N. 50), wie z.B. bei Faustschlägen, Fusstritten, heftigen Stössen, Bewerfen mit Ge- genständen von einigem Gewicht, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Angesichts des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers darf die Reaktion der Beschuldigten, welche darin lag, den Beschwerdeführer zurück ins Klassenzimmer zu befördern und die von ihm verur- sachte Unordnung aufzuräumen, nicht nur nachvollziehbar, sondern auch als ge- sellschaftlich geduldet bezeichnet werden. Indessen stellt das Handeln der Beschuldigten im Zusammenhang mit Vorfall 3 ei- ne Tätlichkeit im Sinn von Art. 126 StGB dar. Unter Berücksichtigung des zuvor zum Vorfall 2 Gesagten, insbesondere des Umstands, wonach die dortige Hand- lung der Beschuldigten rechtlich nicht zu beanstanden ist, und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einem Wandtafelschaber auf die Beschuldigte einge- schlagen hatte, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Be- schwerdeführer mit ihrem Unterarm an die Wandtafel gedrückt hat. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der An- gegriffene berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr; Art. 15 StGB). Von dem ist hier auszu- gehen. Es braucht nicht näher abgeklärt zu werden, ob ihr Unterarm dabei auf der Brust oder am Hals des Beschwerdeführers zu liegen gekommen ist. So oder an- ders war ihre Abwehrhandlung in der fraglichen Situation verhältnismässig und an- 6 gemessen. Dabei spielt auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer seinen und den Aussagen seiner Schwester zufolge beim Hineintragen ins Klassenzimmer nicht gelacht und er der Beschuldigten mit dem Schaber nicht in den Rücken ge- stochen haben soll. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfah- ren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten zu Recht nicht an die Hand ge- nommen hat. Aus einer Einvernahme der Schwester des Beschwerdeführers lässt sich nichts gewinnen, was eine andere rechtliche Würdigung zur Folge hätte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind der Beschuldigten, die sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen, keine entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. C.________ - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 14. September 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8