13. Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen. Die Staatsanwaltschaft hat die Zivilforderung somit richtigerweise auf den Zivilweg verwiesen. 14. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 2‘000.00. 15. Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihr sind daher keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.