Die Einwände der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2018 und der Beschwerdeschrift vermögen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens zusammengefasst nicht zu erschüttern. Auch in ihrer Replik wirft sie den Gutachtern, der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nur vor, sich nicht die Mühe genommen zu haben, die einzelnen Werbemittel und Programmteile im Detail anzuschauen und auf ihren urheberrechtlichen Gehalt hin zu analysieren. Auch hier unterlässt sie es jedoch, genau darzulegen, worin denn der