__ AG und nach deren Konkurs wirksam auf die Beschuldigte übergegangen seien. Die Änderungen und Wartungsarbeiten, die an der ursprünglichen Website vorgenommen worden seien, seien keine Werke zweiter Hand i.S.v. Art. 3 URG und würden keine selbstständigen urheberrechtlich geschützten Werke begründen. Ziff. 1 der zwischen der Beschwerdeführerin und der D.________ AG geschlossenen Copyright-Vereinbarung, wonach die Rechte erst bei vollständiger Bezahlung der Rechnungen übergehen würden, könne bei den einzelnen Arbeitsschritten nicht zur Anwendung gelangen.