12. Nachdem die Staatsanwaltschaft nach einer ersten Einstellung angewiesen worden war, das Verfahren fortzusetzen, gab sie auf Empfehlung der Beschwerdekammer ein Gutachten in Auftrag. Dieses kam zum Schluss, dass sich die Beschuldigte keine Urheberrechtsverletzung habe zu Schulden kommen lassen. Sie begründen dies zusammengefasst damit, dass die Rechte an der von der Beschwerdeführerin geschaffenen Website bereits auf die D.________ AG und nach deren Konkurs wirksam auf die Beschuldigte übergegangen seien.