Dies bedeutet, dass das Strafverfahren grundsätzlich fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände, die für – beziehungsweise gegen – eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).