11. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO. Demnach verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Dies ist unter anderem der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (GRÄ- DEL/HEINIGER, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319).