__ habe die Werke geschaffen. Dies mag zutreffen, letztlich ist die Urheberschaft der einzelnen Arbeitsschritte jedoch unerheblich, da das Gutachten ihnen in nachvollziehbarer Weise die Werkqualität abgesprochen hat. Gemäss Art. 9 Abs. 1 URG hätte F.________ zwar grundsätzlich Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft, sofern er gegenüber der Beschwerdeführerin nicht auf dieses Recht verzichtet hat. Eine Verletzung des Rechts, als Urheber genannt zu werden, wird jedoch weder von ihm, noch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Da es sich bei der damit verbundenen Strafbestimmung in Art. 67 Abs. 1 Bst.